Auszug aus der Satzung

Präambel

In einer Gesellschaft, in der Sterben, Tod und Trauer nach wie vor Tabuthemen sind, soll diese Stiftung dazu beitragen, im Sinne der Hospizbewegung Sterben in das Leben einzubinden.

§ 1: Name, Rechtsform und Sitz

Die Stiftung führt den Namen „ Stiftung Leonberger Hospiz“.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Leonberg.

§ 2: Stiftungszweck

Der Zweck der Stiftung besteht in

Auf die Gewährung von Stiftungsleistungen besteht kein Rechtsanspruch.

§ 3: Gemeinnützigkeit

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ ( §§ 51 – 68 ) der Abgabenordnung.

Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben unterstützen, die Ziele verfolgen, die nicht mit dem Stiftungszweck übereinstimmen. Es dürfen keine unverhältnismäßig hohen Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen gewährt werden.

§ 6: Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind:

a) der Vorstand,
b) der Stiftungsrat.

Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten.

§ 7: Mitgliederzahl, Amtszeit und Organisation des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Der erste Vorstand wird vom Stifter bestellt, danach werden seine Mitglieder vom Stiftungsrat gewählt. Die Mitglieder werden auf 5 Jahre bestellt bzw. gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder können vom Stiftungsrat jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Nachfolger ausscheidender Mitglieder werden zunächst bis zum Ende der Amtszeit des abberufenen bzw. ausgeschiedenen Mitgliedes bestellt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die/den Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreter(in).

§ 8: Rechte und Pflichten des Vorstandes

Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seine(n) Vorsitzende(n) oder die/den stellvertretende(n) Vorsitzende(n) mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Der Vorstand verwaltet die Stiftung entsprechend den Richtlinien des Stiftungsrates. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
b) die Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel,
c) die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und die Rechnungslegung sowie die
Erstellung des Haushaltsvoranschlages für das nächste Geschäftsjahr,
d) die Vorlage einer Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks innerhalb von 6 Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres an das Regierungspräsidium und an das für die Besteuerung zuständige Finanzamt.

§ 9: Mitgliederzahl, Amtszeit und Organisation des Stiftungsrats

Der Stiftungsrat besteht aus 5, höchstens 7 Mitgliedern. Der erste Stiftungsrat wird vom Stifter bestellt. Danach ergänzt sich der Stiftungsrat durch Zuwahl. Dem Stiftungsrat muss immer ein Mitglied des Vereins „Hospiz Leonberg e.V.“, Leonberg, angehören. Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrats beträgt 5 Jahre. Die erste Amtszeit beginnt mit dem Inkrafttreten der Satzung. Wiederberufung und Wiederwahl sind zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes wird das neue Mitglied für den Rest der laufenden Amtszeit benannt. Die Mitglieder des Stiftungsrates wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.

§ 10 : Rechte und Pflichten des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung des Stifterwillens und entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Bestellung des Vorstandes nach Erstbestellung durch den Stifter,
b) Aufstellung von Richtlinien für die Gewährung von Leistungen aus Mitteln der Stiftung,
c) Genehmigung und Verabschiedung der Berichte des Vorstandes nach § 8 Abs. 2, Buchst. c) und d),
f) Beschlussfassung über Änderungen der Stiftungssatzung sowie über Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung,

§ 14 : Aufsicht   

Die Stiftung untersteht der Stiftungsbehörde. Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium in Stuttgart.

Beschlüsse über Satzungsänderungen, eine Zusammenlegung der Stiftung mit anderen Stiftungen oder die Aufhebung der Stiftung bedürfen der Genehmigung des Regierungspräsidiums.

Beschlüsse nach Abs. 2 sind ebenfalls dem Finanzamt anzuzeigen.

Für die Wirksamkeit von Zweckänderungen ist die Einwilligung des Finanzamtes erforderlich.

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